Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

2. Vertragsgestaltung

2.1 Für das Vertragsverhältnis mit der Agentur gelten

a) die einzelvertraglichen Absprachen

b) die in Punkt 3 dieser AGB aufgeführten urheberrechtlichen Sonderbestimmungen

c) die besonderen Grundsätze der Vertragsabwicklung nach Punkt4 der AGB

2.2 Soweit die vorstehenden Vertragsgrundlagen einander widersprechen, gelten die Bestimmungen in der angegebenen Reihenfolge. Ergänzend gelten je nach Art der vereinbarten Tätigkeit die Dienst- oder  Werkvertragsbestimmungen des BGB.

2.3 Änderungen eines schriftlichen Vertrages bedürfen der
Schriftform.

3. Urheberechtliche Sonderbestimmungen

3.1 Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen ein Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

3.2 Die Agentur hat das Recht, von ihr angefertigte Arbeiten mit
einer Urheberbezeichnung zu versehen, soweit der Vertrag mit dem
Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung enthält.

3.3 Mit der Ablieferung der Arbeiten durch die Agentur und mit der
Entrichtung des Entgelts für die Einräumung der Nutzungsrechte
hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte (§ 31 Urheberrechtsgesetz)
im vereinbarten Rahmen erworben.

3.4 Der Agentur verbleiben in jedem Falle die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit Einwilligung der Agentur erfolgen.

3.5 Ohne Einwilligung der Agentur dürfen die von ihr abgelieferten Arbeiten weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden.

4. Grundsätze der Vertragsabwicklung

4.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. Die Agentur ist zu einer sorgfältigen Überprüfung dieser Muster verpflichtet.

4.2 Die Agentur enthält von allen ausgeführten Arbeiten unentgeltlich mindestens zehn Belege. Bei wertvollen Stücken ist der Agentur eine angemessene Anzahl zu überlassen.

4.3 An Entwürfen, Fotografien, Illustrationen, Handmustern und Modellen, Reinzeichnungen und Dateien werden nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Vorlagen und Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Verlust oder Beschädigungen der Vorlagen und / oder Originale ist Schadenersatz zu leisten.

4.4 Die Gestaltungsfreiheit der Agentur darf durch das Vertragsverhältnis nicht eingeschränkt werden. Der Auftraggeber kann die Abnahme der bestellten Arbeiten nur unter den in den Werkvertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff. BGB) genannten Voraussetzungen ablehnen.

4.5 Der Auftraggeber darf der Agentur nur solche Vorlagen (Fotos, Modelle, Muster etc.) überlassen, zu deren Vervielfältigung er berechtigt ist. Auf Verlangen der Agentur hat der Auftraggeber seine Berechtigung nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Aufforderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen, frei.

4.6 Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie für die Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Für die vom Auftraggeber zur Vervielfältigung freigegebenen Arbeiten
entfällt jede Haftung. 

5. Die Vergütung

5.1 Die Gesamtleistung der Agentur besteht in der Schaffung eines Werkes, (gemäß § 631 BGB) das vervielfältigt und verbreitet, also urheberrechtlich genutzt werden soll. Die Nutzungsrechte (gemäß §31 UrhR) können beschränkt (einfach) oder unbeschränkt (ausschließlich) eingeräumt werden.

5.2 Die Gesamtvergütung
Die Leistung der Agentur errechnet sich soweit schriftlich nicht anderes vereinbart aus folgenden Teilvergütungen:

a) Entwurfsvergütung: Vergütung für die Anfertigung von Entwürfen,
Modellen, Illustrationen bzw. Fotografien. Die Vergütung der Entwicklungs- und Entwurfsleistungen erfolgt per Zeitaufwand mal Stundensatz.

b) Nutzungsvergütung:Dieser Vergütungsteil wird anhand der Summe der Teilfaktoren für die räumliche, zeitliche und inhaltliche Nutzung ermittelt. Die drei Arten von Nutzungsteilfaktoren dienen der eindeutigen Definition und Kalkulation des schriftlich zu vereinbarenden Gesamtnutzungsumfanges nach räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Kriterien. Durch unterschiedliche Wertschöpfungen werden in den verschiedenen Designbereichen unterschiedliche Faktoren angesetzt.

c) Vergütung für sonstige Leistungen:
Diese Teilvergütung errechnet sich aus Stundensatz mal dem Zeitaufwand, der neben dem Entwicklungs- und Entwurfsaufwand entsteht. Diese Vergütung ist – sobald kalkulierbar – zu definieren, vertraglich zu fixieren und anhand des nachgewiesenen Aufwandes oder gemäß anderer Vereinbarungen zu vergüten. Sonstige Leistungen sind, sofern sie nicht schriftlich innerhalb der Entwicklungs- und Entwurfsleistung vereinbart sind, zum Beispiel: Analysen, Andrucke, Angebotseinholung, Auftrags- und Produktionsbetreuung, DTP-Realisation, Fahrt- und Besprechungszeiten, Farbabmusterung, Manuskriptstudium, Marktanalysen, Programmieraufwand, Recherchen, Reinzeichnungen, Reproduktionen, Requisiten, Scans / Digitalisierung, technische Nebenkosten, Werkzeichnungen etc. 

Die Gesamtvergütung errechnet sich nach der Formel:
Entwurfsvergütung
+ Nutzungsvergütung
+ sonstige Leistungen
-------------------------------
= Gesamtvergütung

5.3 Weitere Nutzung
Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen  Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

5.4 Ungenutzte Entwürfe
Werden nur Entwürfe, Fotografien oder Reinzeichnungen, ohne Einräumung von Nutzungsrechten bestellt, so entfällt das Entgelt für die  Nutzungsrechtseinräumung, nicht jedoch die Vergütungen für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Wird jedoch ein Nutzungsrecht eingeräumt, so ist die Vergütung für den vereinbarten Nutzungsumfang zu zahlen.

5.5 Unentgeltliche Tätigkeit oder die kostenfreie Vorlage von Arbeiten ist unzulässig.

5.6 Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, sofern nicht zwischen den Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

5.7 Umfangreiche Gestaltungen bei denen die Agentur als Autor oder Co-Autor tätig wird, lassen eine zusätzliche Teilvergütung auf Tantiemebasis zu. Die Höhe der Tantieme bemisst sich am Anteil der Agentur am Gesamtumfang des Werkes.

6. Mehrwertsteuer

Die Vergütung der Agentur ist zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zahlbar. 

7. Fälligkeit der Vergütung

7.1 Die Vergütung der Agentur ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig.

7.2 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

7.3 Bei umfangreichen und in der Abwicklung langfristigen Arbeiten sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten.

7.4 Soweit nicht unter den beiden Vertragspartnern anders vereinbart, ist die Vergütung sofort nach Rechnungserhalt fällig. 

7.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in der Höhe 1 vom Hundert über dem Diskontsatz der Bank deutscher Länder sowie Einziehungskosten berechnet; die Agentur kann die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegen

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AGB.pdf

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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